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Betriebssportverband Kiel e.V. Sportordnung Fassung Mai 1998 Teil 1 Dieser Teil der Sportordnung ist für alle im BSV Kiel betriebenen Sportarten verbindlich. Regelungen über diese Grundbestimmungen hinaus treffen die Sparten im Teil 2 eigenständig. (§ 14 Abs.5 der Satzung des BSV Kiel ist zu beachten.) § 1 Am Sportbetrieb des BSV Kiel können teilnehmen: 1.1 Gemeinschaften 1.1.1 Betriebssportgemeinschaften (BSV) Diese können aus einzelnen oder mehreren Betrieben/Behörden bestehen. 1.1.2 Spielgemeinschaften (SG) Diese können sich zur Ausübung einer Sportart aus mehreren BSG zusammenschließen. 1.1.3 Freizeitsportgemeinschaften (FSG) Zusammenschluss (bezogen auf eine Sportart) von Sportlern/innen, die sich nicht einem Betrieb/einer Behörde zuordnen lassen, in dem der Betriebssport in der entsprechende Sparte betrieben wird. 2.Einzelmitglieder Diese üben eine nicht mannschaftsbezogene Sportart aus und gehören keiner der unter 1.1 erwähnten Gemeinschaften an. § 2 Vorraussetzung für die Teilnahme am Betriebssport BSV Kiel 2.1 Jeder, der am Sportbetrieb des BSV Kiel teilnimmt, muss einen gültigen Sportpass mit Sichtvermerk des jeweiligen Kalenderjahres besitzen, außerdem muss er in der jeweiligen Spartenmeldeliste aufgeführt sein. 2.2 Ein Sportler kann in der gleichen Sparte nur Mitglied einer Gemeinschaft sein. 2.3 Mitglieder einer BSG können sein: 2.3.1 Beschäftigte, 2.3.2 ehemalige Mitarbeiter/innen, sofern sie dann nicht einem Betrieb/einer Behörde angehören, in dem/der in der selben Sparte Betriebssport betrieben wird, 2.3.3 Familienangehörige eines Mitglieds ab einem Alter von 12 Jahren, 2.3.4 Gastsportler (§ 3). § 3 Gastsportler Auf Antrag kann die Sparte Gastsportler/innen zulassen. Im Meldebogen ist deutlich auf die Gastsportlereigenschaft hinzuweisen. Nach 5 Jahren aktiven Wirkens wird der/die Gastsportler/in einem/r Betriebs-/Behördenmitarbeiter/in gleichgestellt. Der entsprechende zeitliche Nachweis ist gegebenenfalls von der Gemeinschaft zu erbringen. § 4 Vereinssportler Inwieweit Vereinssportler/innen mitwirken dürfen, regelt Teil 2 der Sportordnung. § 5 Spartenausschluss/Spartenversammlung 5.1 Dem Spartenausschuss obliegt die Abwicklung und Beaufsichtigung des Sportbetriebes. Er setzt die Sportbegegnungen an und bestimmt die Sportstätte und die Zeit. 5.2 Jeder Spartenausschuss kann für seine Sportler eine Ergänzung zur Sportordnung (Teil 2) erlassen. Die Spartenversammlung muss dieser Ergänzung zustimmen. 5.3 Jeder zur Spartenversammlung anwesende Gemeinschaft hat je gemeldete Mannschaft, bei Versammlungen von Einzelsportarten jeder Sportler, eine Stimme. 5.4 Über die Spartenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Eine Durchschrift ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Weiteres regelt § 14 der Satzung. § 6 Sportgericht 6.1 Das Sportgericht besteht aus mindestens 3 Spartenausschuss mitgliedern der betreffenden Sparte. Er tritt zusammen 6.1.1 von sich aus, wenn der Spartenausschuss bemerkt, dass ein/e Sportler/in ,eine Gemeinschaft oder ein Einzelmitglied schwerwiegend gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt, 6.1.2 aufgrund eines Protestes einer Gemeinschaft oder eines Einzelmitglieds. Dieser muss schriftlich erfolgen und, sofern er sich auf eine Sportbegegnung begründet, binnen 7 Tagen nach dieser Sportbegegnung in der Geschäftsstelle des BSV Kiel eingegangen sein. Der Zahlungsnachweis der zu zahlenden Gebühr ( § 8 ) muss mit dem Protest vorgelegt werden. 6.2 Das Sportgericht lädt die Beteiligten zur Verhandlung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein und verhandelt öffentlich. Es kann ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten und auch bei Nichterscheinen der geladenen sein Urteil fällen und muss dieses schriftlich den Beteiligten zustellen. 6.3 Gegen Urteile der Sportgerichts ist Berufung zulässig. Für die Berufungsverhandlung ist das Verbandsgericht ( § 7 ) zuständig. § 7 Verbandsgericht 7.1 Das Verbandsgericht besteht aus zwei Mitgliedern des Vorstandes und einem BSG - Vertreter der entsprechenden Sparte ( § 14 Abs. 2 der Satzung ) . Es tritt zusammen aufgrund einer Berufung gegen ein Sportgerichtsurteil, sofern diese mit Begründung binnen 7 Tagen nach Zugang des Urteils des Sportgerichts in der Geschäftsstelle des BSV Kiel eingegangen ist. Der Nachweis der Bezahlung der Gebühren ( § 8 ) muss beigefügt sein. 7.2 Das Verbandgericht lädt die Beteiligten zur Verhandlung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein und verhandelt öffentlich. Es kann ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten und auch bei Nichterscheinen der Geladenen sein Urteil fällen und muss dieses schriftlich den Beteiligten zustellen. § 8 Gerichtsgebühren -Sportgericht ( § 6 ) DM 50,-- -Verbandsgericht ( § 7 ) DM 100,-- Die Gerichte entscheiden im Urteil, wer die Gebühren zu tragen hat. Sie dienen nur zur Abdeckung der Kosten dieses Verfahrens und sind unabhängig von einem Schuldspruch festzulegen. § 9 Strafen 9.1 Geldbuße Das jeweilige Gericht kann eine Geldbuße in angemessener Höhe verhängen. Diese darf nur wegen grober Unsportlichkeit und / oder wegen verbandsschädigenden Verhaltens ausgesprochen werden. 9.2 Sperren Das jeweilige Gericht kann Sperren verhängen. 9.3 Amtsausübungsverbot Das jeweilige Gericht kann Sportler/innen oder Funktionären/innen die Befähigung zur Bekleidung bestimmter Ämter im BSV Kiel aberkennen.
Teil 2 Sportbetrieb A: 1. Allgemeines 1.1 Der Spielbetrieb Tischtennis wird im Bereich des BSV Kiel nach der "Sportordnung" durchgeführt. 1.2 Im übrigen gibt die Wettspielordnung des Deutschen Tischtennis-Bundes bzw. die ergänzende Durchführungsbestimmung zur Wettspielordnung des TTVSH. 2.Spartenversammlung 2.1 Sie ist mindestens einmal jährlich vom Spartenausschuss einzuberufen 2.2 Anträge zur Tagesordnung sind dem Spartenausschuss vor der Versammlung schriftlich vorzulegen. Sie sind zu begründen. 3. Spielbetrieb 3.1 Die Punktspiele werden in Staffeln ausgetragen. 3.2 Der Spielmodus wird auf Vorschlag der Spartenversammlung vom Spielausschuss festgelegt und vor Beginn der Spielserie bekanntgegeben. 3.3 Hat eine Mannschaft sich für den Aufstieg qualifiziert, muss sie aufsteigen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Spartenausschuss. 3.4 Jede neu in den Spielbetrieb aufgenommene Mannschaft ist grundsätzlich in der jeweils untersten Spielklasse ( Staffel )einzureihen. Den Spartenausschuss bleibt eine Abweichung davon vorbehalten. 3.5 Der Spartenausschuss übermittelt allen BSGen mindestens ein Woche vor Beginn der Spielserie einen Spielplan. Die zuerst genannte Mannschaft ist Gastgeber und stellt die Bälle und das Spielformular. Sie ist ferner zuständig für: a) Ordnungsgemäße Durchführung des Spielablaufs einschl. Beachtung der Hallenordnung in städtischen Hallen. b) Gestellung eines Oberschiedsrichters (Mannschaftsführers) c) Richtige Ausfüllung und rechtzeitige Abgabe des Spielberichts. Der Spielbericht muss bis zum Dienstag der darauffolgenden Woche beim Betriebssportverband eingegangen sein. d) Das Holen bzw. Abgeben des Hallenschlüssels beim zuständigen Hausmeister in städtischen Hallen. Die Nichtbeachtung der vorgenannten Punkte kann mit Punkteabzug bestraft werden. e) Für das Auf- u. Abbauen der Platten sind beide Mannschaften zuständig. 3.6 Wird eine Mannschaft während der Serie zurückgezogen, werden alle auch die bereits ausgetragenen Spiele, nicht gewertet. Bei mehr als dreimaligem Nicht antreten einer Mannschaft während einer Halbserie kann der Spartenausschuss diese vom Spielbetrieb ausschließen. Falls nicht, gilt sie jedoch als Absteiger. 3.7 Bei Punktgleichheit entscheidet der " direkte Vergleich " . 3.8 Spielverlegungen von Seiten der Betriebssportgemeinschaften sind nur möglich, wenn die Partie innerhalb von zwei Wochen durchgeführt wird und der letzte Spieltag der Vorrunde und Rückrunde zeitlich nicht überschritten wird. Kommt eine verlegte Partie nicht zustande, wird sie für die Mannschaft gewertet, die an dem im Spielplan Termin spielbereit war. 4. Staffelmeisterschaft In jeder Staffel ist der Erstplazierte einer Spielserie Staffelmeister, in der Staffel A Stadtmeister. 5. Spielerpässe / Mannschaftsmeldebogen Vor Beginn eines jeden Punktspieles sind die Spielerpässe zusammen mit einer Kopie des Mannschaftsmeldebogens den jeweiligen Mannschaftsführern oder einem anwesenden Spartenausschussmitglied auf Verlangen vorzuzeigen. 6. Mitwirken von Gastsportlern Pro Mannschaft dürfen maximal 2 Gastsportler gemeldet sein. 7. Mitwirken von Vereinsspielern In jeder Mannschaft dürfen pro Spiel max. 3 Vereinssportler eingesetzt werden. Vereinssportler bis zur Kreisliga und Vereinssportlerinnen bis zur Regionalliga aufwärts gelten nicht mehr als solche. Für Gastsportler gilt folgendes : Männer gelten als Vereinsspieler, wenn sie höher als 2 Kreisklasse, Frauen, wenn sie höher als Bezirksliga spielen. TT-Sportler, die in den beiden höchsten Spielklassen im Vereinssport aktiv sind, dürfen nicht am Betriebssport teilnehmen. Diese Einschränkung gilt nicht für Frauen, solange in gemischten Mannschaften gespielt wird. 8. Pokalspiele / Einzel- / Doppelmeisterschaften Die Ausspielungen werden - sofern möglich - jährlich durchgeführt. Die Spielregeln hierfür gibt der Spartenausschuss jeweils durch Ausschreiben rechtzeitig bekannt.
B Die spieltechnischen Einzelheiten richten sich nach den folgenden Bestimmungen 1.Mannschaftsmeisterschaft 1.1 Jede Mannschaft ist vor Beginn einer Spielserie nach der Spielstärke aufzustellen und entsprechend zu nummerieren. Diese Reihenfolge kann während der Spielserie nicht geändert werde. 1.2 Neu in einer BSG eintretende Spieler sind in der Mannschaft entsprechend ihrer Spielstärke einzureihen. Gleichzeitig muss einer neuer Meldebogen mit der neuen Rangfolge eingereicht werden. Für diese neuen Spieler kann die BSG vor Beginn der Rückserie einen Umstufungsantrag stellen. Über ihn entscheidet der Spartenausschuss. 1.3 Ersatz kann nur - der in der gemeldeten Reihenfolge - aus einer staffeltieferen Mannschaft gestellt werden. Spielen zwei oder mehr Mannschaften einer BSG in einer Staffel, kann jedoch erst ab Spieler Nr. 5 der ( numerisch ) niederen Mannschaft Ersatz in der ( numerisch ) höheren Mannschaft gestellt werden. Ersatzleute müssen auf dem Spielbericht als solche gekennzeichnet werden. ( Vermerke am Rand neben den Namen, z.B. durch ein E ). 1.4 Jeder Spieler kann insgesamt bis zu dreimal je Hin - u. Rückrunde als Ersatzmann in ( numerisch ) höheren Mannschaften eingesetzt werden, ohne die Spielberechtigung für die niedrigere Mannschaft zu verlieren. Beim vierten Einsatz ist er für die gesamte Serie nur noch in der Mannschaft des vierten Einsatzes spielberechtigt. 1.5 Spieler einer Mannschaft, die während einer Spielserie zurückgezogen wird, können für diese Serie nur in ( numerisch ) höheren Mannschaften dieser BSG eingesetzt werden. 1.6 Jede Mannschaft hat vor dem Wettkampf einen verantwortlichen Mannschaftsführer zu benennen, der allein zur Vertretung der Mannschaft berechtigt ist. Er brauch nicht zu den beteiligten Spielern gehören. 2. Spielberichte 2.1 Bei jedem Mannschaftskampf ist von der im Spielplan erstgenannten Mannschaft ein Spielberichtsformular ordnungsgemäß auszufüllen. Die gastgebende Mannschaft trägt ihre Doppel offen als erste in das Spielformular ein. Die Reihenfolge der Doppelaufstellung ergibt sich aus Ziffer 3.1 dieser Sportordnung. Der Spielbericht ist von beiden Mannschaftsführern zu unterschreiben. 2.2 Das Original ist dem Spielausschuss rechtzeitig ( Ziffer 3.5 ) zu übermitteln, andernfalls wird das Spiel mit 10:00 für die Gastmannschaft gewertet. Eine Durchschrift ( Kopie ) ist der Gastmannschaft auszuhändigen. 3. Spielsystem 3.1 In Abweichung zum Paarkreuzsystem D T T B spielt die Sparte TT im BSV Kiel e.V. das sogenannte Betriebssportsystem. Neben den Einzelspielen werden 6 statt 4 Doppelpaarungen gespielt, wodurch sich die Zahl der Spiel um 2 erhöht ( Gewinnpunkte = 10; unentschieden = 9 : 9 ). Für die Reihenfolge der Doppelaufstellung ist die addierte Aufstellungsziffer ( z.B. 1+2 =3,4+6=10 u.s.w. ) entscheidend. Bei gleicher Ziffer bemisst sich die Reihenfolge nach der niedrigsten in der Paarung vorhandenen. ( z.B. D1 = 1+6,D2 = 2+5,D3 = 3+4 ) .Wirkt ein Einzelspieler im Doppel nicht mit, so rückt für die Doppelaufstellung der Ersatzmann in die Einzelposition, die er innehätte, wenn der nicht Doppel spielende gar nicht dabei gewesen wäre. 8. Spiele in städtischen Hallen Wenn vorauszusehen ist, dass ein Punktspiel während der regulären Spielzeit nicht zu Ende geführt werden kann, muss die Begegnung 15 Minuten vor Ende der Spielzeit abgebrochen und die Halle geräumt werden. Dieses gilt nicht, wenn danach kein oder nur ein Punktspiel stattfindet oder der Hausmeister mit einer Verlängerung der Spielzeit einverstanden ist. Das Spiel wird mit dem zur Zeit des Abbruchs bestehenden Punkt - u. Satzverhältnis gewertet. Diese Sportordnung trifft mit der Saison 1998 / 99 in Kraft Kiel , den 25. August 1998
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